FAQs

FAQ

  1. Was ist eine Verpackung?
  2. Was ist eine Verkaufsverpackung?
  3. Was versteht die Verpackungsverordnung unter einem Endverbraucher?
  4. Was ist der private Endverbraucher?
  5. Wer muss sich an einem Dualen System beteiligen?
  6. Was muss man an einem Dualen System beteiligen?
  7. Gibt es Ausnahmen von der Beteiligungspflicht?
  8. Wie kann man die Mengen berechnen?
  9. Wer muss eine Vollständigkeitserklärung hinterlegen?
  10. Für was muss eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt werden?
  11. Wann muss eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt werden?
  12. Was passiert, wenn man nichts macht ?
  13. Müssen die Verpackungen gekennzeichnet sein?
  14. Wie viele Duale Systeme gibt es derzeit?

1. Was ist eine Verpackung?

"Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren (...) und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden." Eine weitergehende Erläuterung findet sich im Anhang der Verpackungsverordnung. Wichtig ist aber der folgende Punkt, denn nur für Verkaufsverpackungen gilt die Beteiligungspflicht (mit einigen Ausnahmen) an einem Dualen System.


2. Was ist eine Verkaufsverpackung?

"Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen." Verkaufseinheit heißt hier, dass die Verpackung mit Ware befüllt ist. Das kann z.B. eine Produktverpackung, aber auch eine Versandverpackung sein. Dazu gehören auch alle Verpackungsbestandteile wie z.B. Füllstoffe bei Versandverpackungen.


3. Was versteht die Verpackungsverordnung unter einem Endverbraucher?

"Endverbraucher (...) ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert." Das heißt, dass der Endverbraucher die Ware zur weiteren Verwendung entnimmt und die Verpackung in der Regel entsorgt wird. Es wird zunächst keine Unterscheidung getroffen, ob der Endverbraucher privat oder gewerblich ist. Wird die Ware in der gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert, liegt ein Endverbraucher vor und damit eine Verkaufsverpackung. Wichtig ist dies für Unternehmen, die weiterverarbeitende Betriebe beliefern - hier gelten im oben beschriebenen Fall auch die Vorschriften zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen


4. Was ist der private Endverbraucher?

Die Verpackungsverordnung spezifiziert den Endverbraucher dann aber doch noch und definiert den "privaten Endverbraucher". Hierunter ist zu verstehen: "....sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen". Es folgt eine beispielhafte Auflistung der vergleichbaren Anfallstellen. Der Verordnungsgeber hat diesen Begriff geprägt, um die haushaltsnahe Erfassung über Duale Systeme (einfacher: Entsorgung über die Gelbe Tonne) zu sichern und zu finanzieren. Man geht davon aus, dass auch an den aufgelisteten Anfallstellen Verkaufsverpackungen anfallen, wie sie für Haushaltungen (also bei Ihnen und mir zu Hause) typisch sind. Um also alle diese Verpackungen zur Finanzierung zu erfassen, wurde der Katalog des privaten Endverbrauchers aufgestellt. Im Wizard sind die vergleichbaren Anfallstellen aufgelistet; beliefern Sie eine solche, wählen Sie bitte den Menüpunkt "private Endverbraucher" aus.


5. Wer muss sich an einem Dualen System beteiligen?

Beteiligungspflichtig an einem Dualen System sind "Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen....." Es muss also derjenige die Verpackung bei einem Dualen System anmelden und abrechnen, der diese erstmals in Deutschland in Verkehr bringt. Der Begriff des "in Verkehr bringens" macht immer wieder Probleme. Dies soll als "Bereitstellung für Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs und der Verwendung" verstanden werden. Also, wer erstmals eine Ware in einer Verpackung einem Dritten zur Verfügung stellt und dieser Dritte ist privater Endverbraucher, der muss sich an einem Dualen System beteiligen.


6. Was muss man an einem Dualen System beteiligen?

Beteiligungspflichtig sind Verkaufsverpackungen. Also mit Ware befüllte Verpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen. Verkaufverpackungen, die beim gewerblichen Endverbraucher anfallen, sind nach den Vorschriften des §7 VerpackV n.F. zu entsorgen und zu verwerten.


7. Gibt es Ausnahmen von der Beteiligungspflicht?

Es gibt mehrere Ausnahmen von der generellen Beteiligungspflicht an einem Dualen System:

a) Serviceverpackungen
Dies sind "Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen, sowie Einweggeschirr". Typische Serviceverpackungen sind Brötchentüten, Pommesschalen, Tragetaschen etc. Für Serviceverpackungen kann derjenige, der diese nutzt und befüllt (Erstinverkehrbringer !) verlangen, dass sich der Hersteller oder Lieferant - egal auf welcher Handelsstufe - mit diesen Verpackungen an einem Dualen System beteiligt. Die Pflichten gehen dann auf diesen über. Erstinverkehrbringer, die dies verlangen, müssen dann nicht mehr selbst an einem Dualen System teilnehmen. Dies soll den Aufwand für kleine Unternehmen verringern. Wenn Sie dies verlangen, lassen Sie sich eine Bestätigung Ihres Lieferanten geben.
b) sog. Branchenlösungen
Fallen Verpackungen bei den "vergleichbaren Anfallstellen" an, und existiert dort eine verordnungskonforme Eigenrücknahme oder existiert ein für diese Branche nach den Vorgaben der Verordnung eingerichtetes Rücknahmesystem, so entfällt für diese Verpackungen die Pflicht, sich an einem Dualen System zu beteiligen. Alle Systembetreiber arbeiten daran, eine solche Lösung anbieten zu können; wegen der geringeren Anzahl der Orte, an denen entsorgt wird, sind solche Lösungen zumeist kostengünstiger als die Teilnahme an einem Dualen System. Dieses muss schließlich alle Haushalte in Deutschland entsorgen lassen.
c) Entgeltrückerstattung
Werden Verpackungen am Ort der Übergabe - also zumeist im Handel - zurückgenommen und verordnungskonform entsorgt und verwertet, dann kann das für diese Verpackungen an ein Duales System gezahlte Entgelt zurück verlangt werden. Dazu sind entsprechende Nachweise notwendig. Dies ist keine echte Ausnahme, da zuerst eine Beteiligung an einem Dualen System bestehen muss.


8. Wie kann man die Mengen berechnen?

Verpackungsmengen werden am einfachsten berechnet, indem man alle betroffenen Verpackungen nach Material getrennt verwiegt und diese Daten entsprechend verwaltet. Bewertet mit den Absatzmengen des Jahres ergibt sich die in Verkehr gebrachte Menge, welche an einem System beteiligt werden muss. Reasybid bietet kostenlos eine Tabelle an, die Ihnen eine Hilfestellung sein soll.


9. Wer muss eine Vollständigkeitserklärung hinterlegen?

Entsprechend der Regelung des §10 VerpackV muss der Erstinverkehrbringer diese bei der IHK hinterlegen. Die Pflicht zur Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung steht damit in direktem Zusammenhang mit der Beteiligungspflicht. Auch hier gilt die Ausnahme der Lizenzierung von Serviceverpackungen; hier kann der Hersteller / Händler die Vollständigkeitserklärung hinterlegen, wenn er vom Erstinverkehrbringer auch schon zur Lizenzierung aufgefordert wurde.


10. Für was muss eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt werden?

Die Vollständigkeitserklärung muss folgende Angaben enthalten:

1) zu Materialart und Masse, der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen nach den §§ 6 und 7.
2) zur Beteiligung an Dualen Systemen.
3) zu Materialart und Masse der an einer Branchenlösung beteiligten Verkaufsverpackungen.
4) zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach §7 (Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen).


11. Wann muss eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt werden?

Die Vollständigkeitserklärung muss bis zum 01.05. eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr hinterlegt werden.
Jährlich müssen dies nur die Unternehmen tun, die eine der folgenden Mengenschwellen überschreiten. Glas = 80 000 Kilogramm
Papier/Pappe/Karton = 50 000 Kilogramm
Weißblech, Aluminium, Kunststoffe, Kartonverbunde, sonstige Verbunde und Naturmaterialien
= 30.000 Kilogramm

Wichtig:
Wird eine der Mengenschwellen überschritten, so muss die Vollständigkeitserklärung für alle Mengen hinterlegt werden.
Alle anderen Unternehmen müssen die Vollständigkeitserklärung nur auf Anfrage der Behörden hinterlegen. Sie sollten aber alle erforderlichen Unterlagen, z.B. Teilnahmebescheinigungen der Dualen Systeme mit Mengenangaben, sammeln und archivieren, so dass diese im Falle einer Aufforderung vorhanden sind.


12. Was passiert, wenn man nichts macht?

Die Verpackungsverordnung enthält einen Paragraphen, der Ordnungswidrigkeiten auflistet. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einem Ordnungsgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden !
Ganz wichtig für die Beteiligungspflichtigen und deren Abnehmer sind:

§ 15 Nr. 6: Ordnungswidrig handelt, wer seine Beteiligungspflicht an einem Dualen System nicht erfüllt.

§15 Nr. 7: Ordnungswidrig handelt, wer eine Verpackung an den Endverbraucher abgibt, ohne dass diese an einem Dualen System beteiligt war.

Hieraus ergeben sich Konsequenzen:

1) Wer Ware in einer Verkaufsverpackung erhält und weiter veräußert, sollte sich beim Vorlieferanten vergewissern, dass diese Verpackungen an einem Dualen System beteiligt sind.
2) Hierüber sollte eine schriftliche Bestätigung vorhanden sein.


13. Müssen die Verpackungen gekennzeichnet sein?

Die Verpackungsverordnung in der noch bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung schreibt im Anhang eine Kennzeichnung von Verpackungen vor, die an einem Dualen System teilnehmen. Diese Kennzeichnungspflicht entfällt zum 01.01.2009.
Der Grüner Punkt als bekanntestes Zeichen kann weiterhin genutzt werden, dieser ist aber ein eingetragenes Markenzeichen, die Rechte liegen bei der DSD GmbH.
Zur weiteren Nutzung der Marke ist ein Markennutzungsvertrag mit der DSD GmbH notwendig. Folgende Kosten entstehen:


Stand 18.09.2008


14. Wie viele Duale Systeme gibt es derzeit?

Stand September 2008: derzeit sind 8 Duale Systeme bundesweit festgestellt und ein 9. Duales System wartet noch auf die entsprechende Feststellung in einigen Bundesländern.
Bundesweit festgestellt:
- DSD GmbH (Grüner Punkt)
- Interseroh GmbH
- Eko Punkt GmbH
- Landbell AG
- Zentek GmbH
- Vfw GmbH
- BellandDual GmbH
- ReDual GmbH

Derzeit noch in der Feststellung: Veolia Umweltservices Dual GmbH (Stand 03.10.2008)

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