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Wichtige Informationen zur Verpackungsverordnung


Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung:

Nach langjährigen Diskussionen wurde am 04.04.08 die 5. Novelle der Verpackungsverordnung veröffentlicht. Dies hat zu einiger Verwirrung bei den Verpflichteten geführt. Hier noch mal die wichtigsten Regelungen im Überblick.

Die Regelungen treten überwiegend mit einer Übergangsfrist zum 01.01.09 in Kraft. Um entsprechend der neuen Regelungen einen Anbieter zu finden, reicht es also aus, einen Vertrag mit einem Dualen System zum 01.01.09 zu schließen. Eine Ausschreibung über reasybid.de sollte also in den folgenden Monaten erfolgen.

Bis zum 31.12.08 gelten noch die "alten" Regelungen mit einer Wahlfreiheit zwischen Selbstentsorgung und der Teilnahme an einem Dualen System. Hier ist zu beachten, dass bei der Selbstentsorgung die gleichen Verwertungsquoten zu erfüllen sind, wie diese für Duale System vorgeschrieben sind.

Um sicher zu gehen, dass die Produktverpackungen der Vorlieferanten an einem Dualen System teilnehmen, sollten die Händler dies bei den Vorlieferanten anfragen und bestätigen lassen. So haben sie auch den Nachweis darüber, welche Verpackungen sie selbst noch anmelden müssen. Eine Berechnungshilfe finden sie auf reasybid.de.

Die Ziele dieser Novelle sind:

1. die haushaltsnahe Entsorgung von Verpackungen soll dauerhaft sichergestellt werden

2. es soll ein fairer Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten geschaffen werden

Wesentliche Änderungen zu den derzeitigen Reglungen sind die Folgenden:

Für Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen:

  1. Beteiligungspflicht an dualen Systemen
  2. Selbstentsorgung ist nur noch innerhalb sog. Branchenmodelle möglich, die nachweislich durch einen Sachverständigen anerkannt wurden
  3. Es besteht eine Erstattungsmöglichkeit der an die Dualen Systeme gezahlten Entgelte bei nachgewiesener Selbstentsorgung

Für Verkaufsverpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen gilt, dass diese nur noch über Selbstentsorgersysteme entsorgt werden dürfen.

Ab dem 01.01.09 fällt die gesetzliche Kennzeichnungspflicht für die Teilnahme an Dualen Systemen weg, damit ist der Weg zu mehr Wettbewerb geebnet und die Verpflichteten sind freier in der Wahl Ihres Dualen Systems.

Außerdem wird die Erstellung einer Vollständigkeitserklärung vorgeschrieben.

 

Was bedeutet dies nun konkret für den verpflichteten Hersteller und auch den Handel?

1. Beteiligungspflicht
Beteiligungspflichtig ist derjenige, der die mit Ware befüllte Verpackung erstmalig in Deutschland in Verkehr bringt (Hersteller / Abfüller/ Versender). Beteiligungspflichtig sind alle Verkaufsverpackungen, dazu zählen auch Versandverpackungen.

2. Wegfall der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht
Die bisher im Anhang der Verpackungsverordnung festgelegte gesetzliche Kennzeichnungspflicht für die Teilnahme an Dualen Systemen entfällt zukünftig.

3. Vollständigkeitserklärung
Mit dem Wegfall der Kennzeichnungspflicht entfällt ein Instrument zur Prüfung der Teilnahme an einem Dualen System. Um den zuständigen Umweltbehörden die Überprüfung der verordnungskonformen Teilnahme an einen System zu erleichtern wurde das Instrument der Vollständigkeitserklärung neu eingeführt.

Unternehmen, welche bestimmte Mengengrößen pro Jahr überschreiten, müssen nun jährlich bei der IHK eine von einem Sachverständigen / Steuerberater testierte Vollständigkeitserklärung hinterlegen. Alle anderen Unternehmen müssen dies nur auf Anfrage der zuständigen Behörden tun. Die Mengengrenzen sind folgende: ≥80t Glas, ≥ 50t Papier, Pappe, Karton und alle anderen Materialien je ≥ 30t pro Jahr.

Die erste Vollständigkeitserklärung ist zum 01.05.09 für den Zeitraum April - Dezember 2008 zu hinterlegen, entsprechend der "alten" Regelungen.

4. Ordnungswidrigkeiten
Wie auch schon jetzt, werden Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit geahndet und können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € belegt werden. Neu ist die Möglichkeit eines Inverkehrbringverbotes, d.h. der Hersteller dürfte dann seine Produkte nicht mehr verkaufen. Ebenfalls neu ist, dass diese Regelungen auch den Handel betreffen können. Dieser sollte sich somit vergewissern, dass alle gehandelten Produkte an einem der 9 Dualen Systeme teilnehmen.






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